Royal-Haze e. V.

Hintergrund · 29. Oktober 2026

Wo darf man kiffen? Verbotszonen nach KCanG

Kiffen ist verboten vor Minderjährigen und in Sichtweite von Schulen oder Spielplätzen. In Baden-Württemberg gilt zudem ein Rauchverbot an Haltestellen.

Das Konsumcannabisgesetz verbietet den Konsum nicht allgemein, sondern an bestimmten Orten und in bestimmten Situationen (§ 5 KCanG). In Baden-Württemberg kommt seit dem 1. Juni 2026 das neue Landesnichtraucherschutzgesetz hinzu.

Immer verboten: in Gegenwart von Minderjährigen

In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 ist der Konsum überall verboten, auch zu Hause, im Garten oder im Auto (§ 5 Abs. 1 KCanG). Eine feste Entfernung gibt es hier nicht: Es zählt die unmittelbare Gegenwart, zu jeder Uhrzeit.

Die festen Verbotszonen

Öffentlicher Konsum ist verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG):

  • in Schulen und in ihrer Sichtweite,
  • auf Kinderspielplätzen und in ihrer Sichtweite,
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in ihrer Sichtweite,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in ihrer Sichtweite,
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
  • im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen und in ihrer Sichtweite.

Dazu kommen militärische Bereiche der Bundeswehr (§ 5 Abs. 3 KCanG).

Was Sichtweite heißt

Bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich liegt keine Sichtweite mehr vor (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Näher dran ist der Konsum verboten, solange Sichtweite besteht. Wer sicher gehen will, hält mehr als 100 Meter Abstand zum Eingang. Für Fußgängerzonen zählt keine Entfernung, sondern die Uhrzeit.

Auch vor dem Verein

Öffentlicher Konsum ist auch auf dem Gelände einer Anbauvereinigung und in ihrer Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Das gilt für alle, auch für Mitglieder nach der Abholung im Verein in Bad Wimpfen. Sicher außerhalb der Sichtweite ist erst, wer mehr als 100 Meter vom Eingang entfernt ist.

Baden-Württemberg: Rauchverbote seit Juni 2026

Das neue Landesnichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen und das Dampfen, unabhängig vom Inhalt, also auch bei Cannabis (§ 3 Abs. 1 LNRSchG). Das Verbot gilt unter anderem (§ 2 LNRSchG):

  • an Bus- und Straßenbahnhaltestellen,
  • in Freibädern, Freizeitparks und Zoos,
  • auf Kinderspielplätzen, draußen und drinnen,
  • auf Schulgeländen und in Kindertageseinrichtungen,
  • in überdachten Einkaufspassagen,
  • in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Innenräumen.

Ausnahmen regelt § 4 LNRSchG, etwa für gekennzeichnete Raucherräume in Gaststätten und Raucherzonen in Freibädern. Ein Verstoß kostet bis zu 200 Euro, im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres bis zu 500 Euro (§ 7 Abs. 4 LNRSchG).

Hausrecht und Bußgeld

Betreiber dürfen das Rauch- und Dampfverbot mit ihrem Hausrecht auf weitere Bereiche ausdehnen, etwa auf eine Außenterrasse oder ein Firmengelände (§ 3 Abs. 2 LNRSchG). Verstöße gegen § 5 KCanG sind Ordnungswidrigkeiten, das Gesetz erlaubt Geldbußen bis 30.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KCanG). Die Höhe im Einzelfall legt die zuständige Behörde fest.

Die Grenzen für Besitz und Weitergabe stehen im Rechtsrahmen, die Regeln zum Schutz Minderjähriger unter Jugendschutz.