Der Rechtsrahmen
Erlaubt ist wenig. Aber klar.
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen Besitz und gemeinschaftlichen Anbau, in engen Grenzen. Hier stehen die Regeln, die wirklich zählen, mit Paragraph zu jeder Aussage.

01 / Besitz
25 Gramm unterwegs, 50 zu Hause
Erwachsene dürfen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen. Am eigenen Wohnsitz sind bis zu 50 Gramm erlaubt, dazu bis zu drei lebende Pflanzen, wobei die Gesamtmenge 50 Gramm nicht übersteigen darf (§ 3 KCanG).
| Unterwegs (Eigenkonsum)§ 3 Abs. 1 KCanG | max. 25 g |
|---|---|
| Am Wohnsitz§ 3 Abs. 2 KCanG | max. 50 g |
| Lebende Pflanzen privat§ 3 Abs. 2 KCanG | max. 3 |
Die Grenzen gelten pro Person, nicht pro Haushalt: In einer Wohngemeinschaft hat jede volljährige Person ihre eigenen 50 Gramm und drei Pflanzen. Wer mehr besitzt, riskiert je nach Menge Bußgeld oder Strafverfahren.
02 / Erhalt aus der Anbauvereinigung
Tages- und Monatsgrenzen
02 / Erhalt aus der Anbauvereinigung
Tages- und Monatsgrenzen
Mitglieder erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Zwischen 18 und 21 gilt eine engere Grenze: 30 Gramm im Monat und höchstens 10 Prozent THC (§ 19 KCanG).
Das sind Obergrenzen, keine Ansprüche: Der Verein gibt weiter, was der gemeinschaftliche Anbau hergibt, und dokumentiert jede Weitergabe mit Menge, THC-Gehalt und Datum (§ 26 KCanG).
03 / Konsumverbotszonen
Wo Konsum tabu ist
03 / Konsumverbotszonen
Wo Konsum tabu ist
Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18, immer und überall. Dazu kommen feste Orte:
- Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten, jeweils einschließlich ihrer Sichtweite,
- Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- Anbauvereinigungen und deren Sichtweite.
Die 100-Meter-Regel
Sichtweite endet nach dem Gesetz bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Wer vor dem Vereinsgelände konsumiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Legal heißt nicht regelfrei: Auch die private Pflanze unterliegt Mengen- und Schutzvorschriften.Stockfoto, nicht eigener Bestand
- § 3 KCanG
- § 5 KCanG
04 / Straßenverkehr
3,5 Nanogramm sind die Grenze
04 / Straßenverkehr
3,5 Nanogramm sind die Grenze
Wer mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr je Milliliter Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit: bis zu 3 000 Euro Geldbuße und Fahrverbot. Bei Mischkonsum mit Alkohol sind es bis zu 5 000 Euro (§ 24a StVG).
THC ist deutlich länger nachweisbar, als die Wirkung anhält. Zwischen Konsum und Fahrt gehört mehr Abstand, als das Gefühl vermuten lässt; im Zweifel gilt: nicht fahren.
05 / Weitergabe und Strafbarkeit
Teilen ist keine Kleinigkeit
05 / Weitergabe und Strafbarkeit
Teilen ist keine Kleinigkeit
Die Weitergabe an Dritte bleibt verboten: auch geschenkt, auch unter Freunden, auch in kleinen Mengen. Erlaubt ist allein die dokumentierte Weitergabe der Anbauvereinigung an ihre eigenen Mitglieder; jede Abgabe an Minderjährige ahndet das Gesetz besonders streng (§ 34 KCanG).
Für Mitglieder heißt das: Was der Verein weitergibt, ist ausschließlich für den eigenen Konsum bestimmt. Wer es weiterreicht, gefährdet sich selbst und die Erlaubnis des Vereins.
Dasselbe gilt für den privaten Eigenanbau: Die drei erlaubten Pflanzen sind an die eigene Person gebunden. Gemeinsame Pflanzen im Freundeskreis oder das Verschenken der Ernte kennt das Gesetz nicht; legal ist nur, was jede Person für sich selbst anbaut und behält.
06 / Die Grenzen in Zahlen
Vier Werte, die jedes Mitglied kennen sollte, geprüft gegen den Gesetzestext, Stand Juli 2026.
- 25g
- Besitz unterwegs, pro Person (§ 3 KCanG)
- 50g
- Monatsgrenze aus der Anbauvereinigung (§ 19 KCanG)
- 100m
- Sichtweite-Regel der Konsumverbote (§ 5 KCanG)
- 3,5ng
- THC-Grenzwert je ml Blutserum am Steuer (§ 24a StVG)
Diese Seite informiert, sie berät nicht: Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Paragraphenangaben wurden am 29.07.2026 gegen die Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft; bei Widersprüchen gilt der Gesetzestext.