Der Jugendschutz
Unter 21 geht hier nichts.
Zutrittsverbot, Alterskontrollen, Schutzkonzept: Das Gesetz zieht die Linie bei 18, wir nehmen erst ab 21 auf. Jugendschutz ist Erlaubnisvoraussetzung, keine Geste.

01 / Die gesetzliche Linie
Drei Verbote ohne Ausnahme
Minderjährige dürfen das Vereinsgelände nicht betreten, sie erhalten kein Cannabis, und in ihrer Gegenwart darf nicht konsumiert werden. Dazu verlangt das Gesetz ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und eine benannte Präventionsbeauftragte oder einen Präventionsbeauftragten (§ 23 KCanG).
Für den Verein ist das die Geschäftsgrundlage: Wer von seiner Erlaubnis lebt, leistet sich beim Jugendschutz keine Grauzone. Im Zweifel wird nicht geöffnet und nicht weitergegeben.
02 / Kontrolle in der Praxis
Jeder Besuch beginnt mit dem Ausweis
02 / Kontrolle in der Praxis
Jeder Besuch beginnt mit dem Ausweis
| Zuganggeschlossenes Gelände | nur Mitglieder und Befugte |
|---|---|
| Alterskontrollebei Aufnahme und auf Verlangen | amtlicher Lichtbildausweis |
| Weitergabenie an Begleitpersonen | nur persönlich an das Mitglied |

Gesichert und protokolliert: Das befriedete Besitztum ist nachts wie tagsüber geschlossen.Stockfoto, nicht eigener Bestand
- § 23 Abs. 1 KCanG
03 / Ansprechperson und Hilfe
Prävention hat einen Namen
03 / Ansprechperson und Hilfe
Prävention hat einen Namen
Die Präventionsbeauftragte oder der Präventionsbeauftragte hat nachgewiesene Beratungskenntnisse und ist an jedem Öffnungstag ansprechbar, auch für Eltern und Angehörige; bei Bedarf vermittelt der Verein an die unabhängige Suchtberatung. Erfährt der Verein von Weitergaben an Minderjährige, reagiert er nach Satzung bis zum Ausschluss.