Royal-Haze e. V.

Der Jugendschutz

Unter 21 geht hier nichts.

Zutrittsverbot, Alterskontrollen, Schutzkonzept: Das Gesetz zieht die Linie bei 18, wir nehmen erst ab 21 auf. Jugendschutz ist Erlaubnisvoraussetzung, keine Geste.

Junger Cannabissämling wächst aus dunkler Erde
Was hier keimt, bleibt hinter verschlossener Tür: Der Bestand ist für Minderjährige gesetzlich tabu.Stockfoto, nicht eigener Bestand

01 / Die gesetzliche Linie

Drei Verbote ohne Ausnahme

Minderjährige dürfen das Vereinsgelände nicht betreten, sie erhalten kein Cannabis, und in ihrer Gegenwart darf nicht konsumiert werden. Dazu verlangt das Gesetz ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und eine benannte Präventionsbeauftragte oder einen Präventionsbeauftragten (§ 23 KCanG).

Für den Verein ist das die Geschäftsgrundlage: Wer von seiner Erlaubnis lebt, leistet sich beim Jugendschutz keine Grauzone. Im Zweifel wird nicht geöffnet und nicht weitergegeben.

02 / Kontrolle in der Praxis

Jeder Besuch beginnt mit dem Ausweis

Kontrollpunkte
Zuganggeschlossenes Geländenur Mitglieder und Befugte
Alterskontrollebei Aufnahme und auf Verlangenamtlicher Lichtbildausweis
Weitergabenie an Begleitpersonennur persönlich an das Mitglied
Warm beleuchtetes Gewächshaus bei Nacht hinter Glas

Gesichert und protokolliert: Das befriedete Besitztum ist nachts wie tagsüber geschlossen.Stockfoto, nicht eigener Bestand

  • § 23 Abs. 1 KCanG

03 / Ansprechperson und Hilfe

Prävention hat einen Namen

Die Präventionsbeauftragte oder der Präventionsbeauftragte hat nachgewiesene Beratungskenntnisse und ist an jedem Öffnungstag ansprechbar, auch für Eltern und Angehörige; bei Bedarf vermittelt der Verein an die unabhängige Suchtberatung. Erfährt der Verein von Weitergaben an Minderjährige, reagiert er nach Satzung bis zum Ausschluss.